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# § 13 GerPsychFWV (Brandenburg) — Bewertungsmaßstäbe

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen während der Weiterbildung, jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

„Mit sehr gutem Erfolg“,

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

„Mit gutem Erfolg“,

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

„Mit Erfolg“,

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht und Mängel die Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.

„Ohne Erfolg“,

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.

Das Gesamtergebnis wird gebildet aus dem Ergebnis der Leistungsüberprüfungen einschließlich der Hausarbeiten (40 vom Hundert), dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung (30 vom Hundert) und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung (30 vom Hundert).

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Zitiervorschlag: § 13 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/13

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