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# § 9 GerPräsWO — Wahlniederschrift

Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:

- 1. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,

- 2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

- 4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,

- 5. die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,

- 6. die Namen der gewählten Richter,

- 7. das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 9 GerPräsWO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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