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§ 6 GerüstbAusbV 2000 — Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.