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# § 4 GerüstbAusbV 2000 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

- 6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

- 7. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

- 8. Bearbeiten von Werkstoffen,

- 9. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 10. Durchführen von Vermessungsarbeiten,

- 11. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen,

- 12. Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit,

- 13. Verankern von Gerüsten,

- 14. Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten,

- 15. Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung,

- 16. Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,

- 17. Bauen von Hängegerüsten,

- 18. Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,

- 19. Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,

- 20. qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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Zitiervorschlag: § 4 GerüstbAusbV 2000

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbAusbV%202000/4

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