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§ 2 GerüstbArbbV 7 — Anwendungsausnahmen

Siebte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.