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§ 2 GerüstbArbbV 5 — Anwendungsausnahmen

Fünfte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.