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# § 7 GeolDG — Wiederherstellungspflicht und Haftung

Geologiedatengesetz  
Stand: 30.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass

- 1. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder

- 2. der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist.

Die zuständige Behörde stellt abweichend von Satz 1 einen anderen Zustand her, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Untersuchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind, wenn

- 1. der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder durch eine davon abweichende Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden ist,

- 2. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder

- 3. der Ausgangszustand wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist.

Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind.

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Zitiervorschlag: § 7 GeolDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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