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§ 30 GeolDG — Einwilligung des Dateninhabers

Geologiedatengesetz

Stand: 30.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.