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# § 13 GeoitPO (Bayern) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Geoinfotechprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder null Punkten bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ oder null Punkten bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung derart, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er die Sicherheitsvorschriften nicht, so ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die aufsichtführende Person trifft hierüber die Entscheidung. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Abs. 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

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Zitiervorschlag: § 13 GeoitPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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