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# § 7 GeoZG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bereitstellung von Metadaten

Geodatenzugangsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1. Schlüsselwörter,

2. Klassifizierung,

3. geographischer Standort,

4. Qualitätsmerkmale,

5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,

6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,

7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1. Qualitätsmerkmale,

2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,

3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

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Zitiervorschlag: § 7 GeoZG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/7

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