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# § 6 GeoZG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

Geodatenzugangsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:

1. Suchdienste,

2. Darstellungsdienste,

3. Downloaddienste,

4. Transformationsdienste,

5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.

(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.

(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.

(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:

1. Schlüsselwörter,

2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,

3. geographischer Standort,

4. Qualitätsmerkmale,

5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,

6. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.

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Zitiervorschlag: § 6 GeoZG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/6

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