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# Anlage 2 GeoITAusbV — (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 707 - 712)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat	13.–24. Monat
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1	Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)	a)Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachtenb)Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwendenc)einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwendend)medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe- ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachtene)Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden	3	
2	Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	a)Grundlagen des Raumbezugs unterscheidenb)Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheidenc)amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheidend)Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheidene)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden	6	
3	Einzelprozesse des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)			
3.1	Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)	a)Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheidenb)vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführenc)Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheidend)gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerrene)vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-stellenf)Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speicherng)digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren	20	
3.2	Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)	a)Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentierenb)Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigenc)Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheidend)Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellene)mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswertenf)Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen	14	
3.3	Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)	a)Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertierenb)Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generierenc)Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretierend)Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren	9	
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat	13.–24. Monat
1	2	3	4
1	Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)			
1.1	Vermessungstechnische Methodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)	a)Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planenb)vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwendenc)Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführend)Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden		10
1.2	Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)	a)Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollenb)Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführenc)Transformationsverfahren unterscheiden		
		d)Helmert-Transformationen anwendene)Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheidenf)Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigeng)Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilenh)Massenberechnungen durchführen		23
1.3	Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)	a)internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheidenb)Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffenc)Geodatendienste unterscheidend)Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden		3
1.4	Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)	a)Grundlagen der Darstellungsformen unterscheidenb)Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretierenc)2D- und 3D-Objekte modellieren und auswertend)Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren		12
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
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1	Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)	a)berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachtenb)rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwendenc)Grundlagen der Bodenschätzung unterscheidend)Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereitene)Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren	22
2	Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)	a)bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereitenb)Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzenc)Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbed)Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden	11
3	Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)	a)Vermessungen hoher Genauigkeit durchführenb)Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwendenc)Fehlereinflüsse erkennen und kompensierend)Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren	15
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
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1	Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)	a)bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheidenb)bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachtenc)Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwendend)Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführene)Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen	16
2	Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)	a)Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheidenb)Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unterscheidenc)tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellend)an geologischen Aufnahmen mitwirken	4
3	Bergtechnik und Betriebsabläufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)	a)sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwendenb)Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheidenc)Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheidend)bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe	6
4	Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)	a)Orientierungsmessungen im Bergbau durchführenb)bergbauspezifische Messungen durchführen und auswertenc)gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauverfahren unterscheidend)Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten	22
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
13.–24. Monat	25.–36. Monat
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben	während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)	a)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentierenb)kulturelle Identitäten berücksichtigenc)deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwendend)IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen	4	
		e)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachtenf)rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachteng)Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen		
6	Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)	a)Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachtenb)Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentierenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragene)Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten		4
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Zitiervorschlag: Anlage 2 GeoITAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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