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# Anlage 1 GeoITAusbV — (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat	13.–36. Monat
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1	Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)	a)Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachtenb)Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwendenc)einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwendend)medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachtene)Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden	3	
2	Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	a)Grundlagen des Raumbezugs unterscheidenb)Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheidenc)amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheidend)Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheidene)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden	6	
3	Einzelprozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)			
3.1	Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)	a)Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheidenb)vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführenc)Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheidend)gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerrene)vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellenf)Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speicherng)digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren	20	
3.2	Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)	a)Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentierenb)Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigenc)Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheidend)Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellene)mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswertenf)Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen	14	
3.3	Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)	a)Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertierenb)Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generierenc)Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretierend)Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren	9	
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat	13.–36. Monat
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1	Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)			
1.1	Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)	a)interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzenb)Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen		3
1.2	Einsetzen von Datenbanksystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)	a)Datenbankmodelle unterscheidenb)Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheidenc)Datenbanken einsetzen		2
1.3	Anwenden automatisierter Prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)	a)Entwicklungsumgebungen anwendenb)Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwendenc)Programmerweiterungen erstellen		6
1.4	Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)	a)internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheidenb)Geodatendienste auswählenc)Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheidend)Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheidene)Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheidenf)Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwendeng)Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen		7
2	Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)	a)Datenerfassung: aa)Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählenbb)Geodaten und Fachdaten beziehencc)internetbasierte Dienste nutzendd)Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmenee)teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwendenff)Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern		16
b)Datenverarbeitung und -qualifizierung: aa)topologische Bezüge beachten und anpassenbb)logische und räumliche Operatoren anwendencc)Vektordaten generalisierendd)Geodaten automatisiert transformierenee)Geodaten importieren und exportierenff)Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren		10
c)Datenzusammenführung und -auswertung: aa)Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigenbb)neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffencc)Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwaltendd)GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwendenee)Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzierenff)Archive verwalten, fortführen und nutzengg)Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheidenhh)Webdienste nutzen		14
	d)Geodatenvisualisierung und -präsentation: aa)grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzenbb)Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwendencc)topografische oder thematische Karten herstellendd)Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisierenee)Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellenff)Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwendengg)Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellenhh)Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheidenii)webbasierte Anwendungen herstellen		26
3	Auftragsabwicklung und Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)			
3.1	Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)	a)Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählenb)Auftragsverwaltungssystem anwendenc)rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwendend)Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachene)Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen		6
3.2	Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)	a)Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirkenb)Informationsmaterialien erstellenc)Kundenanfragen bearbeitend)Produkte und Dienstleistungen präsentieren		4
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat	13.–36. Monat
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben	während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)	a)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentierenb)kulturelle Identitäten berücksichtigenc)deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwendend)IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzene)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachtenf)rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachteng)Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen		6
6	Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)	a)Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläuternb)Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentierenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragene)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten		4
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Zitiervorschlag: Anlage 1 GeoITAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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