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# § 4 GeoITAusbV — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

- 1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

- 2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

- 3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

  - 3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten,

  - 3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

  - 3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

- 1. Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:

  - 1.1 Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,

  - 1.2 Einsetzen von Datenbanksystemen,

  - 1.3 Anwenden automatisierter Prozesse,

  - 1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;

- 2. Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,

- 3. Auftragsabwicklung und Marketing:

  - 3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen,

  - 3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;

Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

- 6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

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Zitiervorschlag: § 4 GeoITAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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