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# § 13 GeoITAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung

Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

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1. Prüfungsbereich Vermessungstech-nische Prozesse	40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung	30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgabenund technische Vermessungen	20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde	10 Prozent.
```

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 13 GeoITAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeoITAusbV/13

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