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§ 8 GeoEnBeschrV — Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.