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§ 1 GeoEnBeschrV — Anwendungsbereich

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.