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# § 2 GeoBG — Anwendungsbereich

Geothermie-Beschleunigungsgesetz  
Stand: 23.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:

- 1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,

- 2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,

- 3. einer Wärmepumpe,

- 4. eines Wärmespeichers,

- 5. einer Wärmeleitung.

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Zitiervorschlag: § 2 GeoBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeoBG/2

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