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§ 8 GenehmFV (Brandenburg) — Erklärung der Genehmigungsfreiheit

Genehmigungsfreistellungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der

genehmigungsfreien Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie

Bestellung beziehungsweise der Ermächtigung zur Bestellung eines Grundpfandrechtes gemäß § 7

ist dem jeweiligen Antrag auf Eintragung in das Grundbuch eine in der Form des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung ausgestellte separate Erklärung der veräußernden Gemeinde beizufügen, dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes genehmigungsfrei ist. In der Erklärung ist auf die in Betracht kommende Vorschrift ausdrücklich Bezug zu nehmen.