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# § 6 GenehmFV (Brandenburg) — Veräußerung im Rahmen von Hilfsmaßnahmen

Genehmigungsfreistellungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unentgeltliche oder einer unentgeltlichen Veräußerung gleichkommende Veräußerung von Vermögensgegenständen gemäß § 1 Absatz 2 ist genehmigungsfrei, wenn

die Gemeinde die Vermögensgegenstände zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht,

die Veräußerung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen der Unterstützung von Partnerstädten oder der Förderung des örtlichen bürgerschaftlichen Engagements dient und

sich die Summe der vollen Werte, hier der Marktwerte, der veräußerten Vermögensgegenstände unterhalb einer von der Gemeindevertretung in einem Beschluss oder in einer Satzung festzulegenden Erheblichkeitsgrenze innerhalb eines Jahres bewegt.

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Zitiervorschlag: § 6 GenehmFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GenehmFV/6

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