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# § 3 GenehmFV (Brandenburg) — Veräußerung von kommunalen Unternehmen

Genehmigungsfreistellungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinden gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ist genehmigungsfrei, wenn

in einer bedingungsfreien, transparenten und willkürfreien Ausschreibung mit nachfolgendem Bieterverfahren an den Meistbietenden veräußert wird,

der Preis erreicht wird, den ein vereidigter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht gemäß § 319 des Handelsgesetzbuches von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, in einer marktbezogenen, den aktuell anerkannten Standards entsprechenden Unternehmensbewertung ermittelt hat, oder

frei handelbare Anteilscheine zum tagesaktuellen Kurs verkauft werden.

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Zitiervorschlag: § 3 GenehmFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GenehmFV/3

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