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# § 1 GenehmFV (Brandenburg) — Allgemeine Regelung

Genehmigungsfreistellungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Unternehmen und Beteiligungen ist von der Genehmigungspflicht gemäß § 87 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung freigestellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 2, 3, 4 oder des § 5 erfüllt sind.

(2) Die Veräußerung von anderen als den in Absatz 1 genannten Vermögensgegenständen der Gemeinden unter ihrem vollen Wert ist von der Genehmigungspflicht gemäß § 87 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung freigestellt, sofern es sich nicht um eine unentgeltliche Veräußerung handelt oder ein Preis vereinbart ist, der einer unentgeltlichen Veräußerung gleichkommt. Die Veräußerung nach Satz 1 ist auch dann von der Genehmigungspflicht freigestellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 4, 5 oder des § 6 erfüllt sind.

(3) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen ist darüber hinaus von der Genehmigungspflicht gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung freigestellt, wenn die Voraussetzungen des § 4 oder § 5 erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 1 GenehmFV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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