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# § 4 GenTSV 2021 — Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten

Gentechnik-Sicherheitsverordnung  
Stand: 01.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:

- 1. Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften

  - a) des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,

  - b) des überführten genetischen Materials,

  - c) des Vektors, sofern verwendet,

  - d) des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,

  - e) des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,

- 2. Merkmale der Tätigkeit,

- 3. Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.

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Zitiervorschlag: § 4 GenTSV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/4

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