§ 12 GenTSV 2021 — Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen

Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Stand: 01.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.

(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.

(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.