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# § 2 GenTPflEV — Begriffsbestimmungen

Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,

- 2. benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,

- 3. Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,

- 4. Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.

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Zitiervorschlag: § 2 GenTPflEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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