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# § 12 GenTPflEV — Aufzeichnungen

Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erzeuger hat Aufzeichnungen zu führen über die Sorte des gentechnisch veränderten Saat- oder Pflanzguts, die Schläge des Betriebs, die Aufbringung von Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den pflanzenartspezifischen Vorgaben der Anlage.

(2) Der Erzeuger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 für mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Maßnahmen nach § 10 durchzuführen sind, im Betrieb aufzubewahren, soweit für die betreffende Pflanzenart in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters hat der frühere Bewirtschafter dem neuen Bewirtschafter eine Abschrift aller Aufzeichnungen auszuhändigen, die für die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach dieser Verordnung erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 12 GenTPflEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GenTPflEV/12

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