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§ 6 GenTNotfV — Erforderliche Maßnahmen

Gentechnik-Notfallverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.