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# § 4 GenTNotfV — Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne

Gentechnik-Notfallverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde hat anderen Behörden, deren Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenenfalls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren. Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige Behörde hat die Informationen über den außerbetrieblichen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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Zitiervorschlag: § 4 GenTNotfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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