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§ 1 GenDV — Anwendungsbereich

Genomdatenverordnung

Stand: 12.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung findet Anwendung auf das Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen nach § 64e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.