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§ 1 GenDKKostV — Anwendungsbereich

Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission gemäß § 16 Absatz 2 und § 23 Absatz 5 des Gendiagnostikgesetzes erhebt das Robert Koch-Institut zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.