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# § 19 GenDG — Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

Gendiagnostikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

- 1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder

- 2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.

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Zitiervorschlag: § 19 GenDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/19

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