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# § 7 GenBkBES

Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Bank, soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften ein anderes ergibt.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf mindestens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung, jeweils für höchstens 5 Jahre, ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können vom Verwaltungsrat bei Verletzung ihrer Pflichten aus dem Statut und der Geschäftsordnung abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den Verwaltungsrat bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes der Genossenschaftsbank Berlin. Er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.

(4) Die Namen der Mitglieder des Vorstandes sind bei erstmaliger Ernennung bzw. bei jedem Wechsel bekanntzumachen.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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Zitiervorschlag: § 7 GenBkBES

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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