Für die Anwendung der §§ 1 und 26 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.
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Für die Anwendung der §§ 1 und 26 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.