(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie der in § 26 genannte Verwaltungsverband dürfen bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung
1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen;
§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.