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§ 34 Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen (Sachsen) — Wohnsitz und Aufenthalt

Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.