§ 17 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Chemnitz ( Eingliederungsgesetzes Chemnitz ) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt gefaßt:
„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“
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§ 17 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Chemnitz ( Eingliederungsgesetzes Chemnitz ) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt gefaßt:
„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“