§ 19 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Dresden ( Eingliederungsgesetzes Dresden ) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 461) wird wie folgt gefaßt:
„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“