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# § 56 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen) — Änderung des Eingliederungsgesetzes Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen ( Eingliederungsgesetzes Görlitz/Hoyerswerda/Plauen ) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 464) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc) wird die Bezeichnung „76/18“ durch die Bezeichnung „76/19“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc) wird nach der Zahl „71“ das Komma und die Zahl „91“ gestrichen.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 2 wird gestrichen.

b)

Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

3. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“

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Zitiervorschlag: § 56 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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