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# § 55 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen) — Änderung des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform

Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Wahlrechtliche Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aus diesen Gesetzen“ die Wörter „und den bis zum 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO“ eingefügt.

b)

In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Personen“ ein Komma und die Wörter „die aufgrund von Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO bis zum 1. Januar 1999 in den Stadtrat der Kreisfreien Stadt übertreten, und denjenigen“ eingefügt.

2. In der Anlage zu Artikel 2 Nr. 1 werden bei Wahlkreis 15 (Chemnitz 4) nach dem Wort „Erfenschlag“ ein Komma und das Wort „Euba“ eingefügt.

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Zitiervorschlag: § 55 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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