Für die Anwendung von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis 4, § 7 sowie
15 Abs. 2 und 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.
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Für die Anwendung von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis 4, § 7 sowie
15 Abs. 2 und 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.