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# § 44 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen) — Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. Die Aufgaben des Dienstherrn werden bis zu deren Übernahme für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Bretnig-Hauswalde – Ohorn durch die Stadt Großröhrsdorf, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Obercunnersdorf durch die Gemeinde Obercunnersdorf, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Niederland durch die Gemeinde Hirschfelde und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Heidedörfer durch die Gemeinde Boxberg wahrgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 44 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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