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# § 42 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen) — Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden

Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbände zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung oder Verbandssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft oder des Verwaltungsverbandes und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung oder Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 SächsKomZG gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Verwaltungsverband anzuschließen haben.

(3) Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben sicherzustellen, daß die in § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaften am 1. April 1999 entstehen, die Entstehung der in §1 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaft und der Anschluß der Gemeinde Ohorn an die in § 2 bezeichnete Verwaltungsgemeinschaft zeitgleich mit der Auflösung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsverbandes erfolgt und die Entstehung der in § 26 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaft zeitgleich mit dem Anschluß der Gemeinde Kutten an die in § 25 Abs. 3 bezeichnete Verwaltungsgemeinschaft, dem Anschluß der Gemeinde Mücka an den in § 27 bezeichneten Verwaltungsverband und der Auflösung des in § 25 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsverbandes erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 42 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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