(1) Der Verwaltungsverband Bretnig-Hauswalde – Ohorn wird zum 1. Januar 2000 aufgelöst, wenn er nicht zu einem früheren Zeitpunkt seine Auflösung gemäß § 27 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), bewirkt.
(2) Zwischen der Stadt Großröhrsdorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Bretnig-Hauswalde ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.