(1) Die Gemeinde Hermannsdorf wird in die Stadt Elterlein eingegliedert.
(2) Die Stadt Elterlein hat den Anschluß an die zwischen der Stadt Geyer als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Tannenberg bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
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(1) Die Gemeinde Hermannsdorf wird in die Stadt Elterlein eingegliedert.
(2) Die Stadt Elterlein hat den Anschluß an die zwischen der Stadt Geyer als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Tannenberg bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.