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§ 51 Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge (Sachsen) — Rechtsnachfolge

Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. In den Fällen der §§ 2 und 9 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes.