(1) Die Gemeinden Chursdorf, Tauscha und Thierbach werden in die Stadt Penig eingegliedert.
(2) Zwischen der Stadt Penig als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Langensteinbach ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
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(1) Die Gemeinden Chursdorf, Tauscha und Thierbach werden in die Stadt Penig eingegliedert.
(2) Zwischen der Stadt Penig als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Langensteinbach ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.