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# § 4 GemStrÄndFördG (Brandenburg) — Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes

Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Finanzierung der Einmalkostenpauschale nach § 2 und der Teilentschuldung nach § 3 werden Landesmittel in Höhe von 28 000 000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Leistungen nach den §§ 2 und 3 werden bis zum Erreichen der Obergrenze nach Absatz 1 gewährt. Zur Gewährleistung der Obergrenze wird auf die zeitliche Reihenfolge der rechtlichen Umorganisation der Verwaltungen abgestellt.

(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt eine Verwaltungsvorschrift über die Verwendung und Verteilung der Mittel nach § 3.

Abschnitt 3

(aufgehoben)

Abschnitt 4

Sonstige Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Gemeindestrukturänderungen

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Zitiervorschlag: § 4 GemStrÄndFördG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/4?asof=2026-07-30

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