(1) Der Landschaftsverband kann abweichend von § 3 Absatz 1 einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, durch Betriebssatzung einer leitenden Dienstkraft des Landschaftsverbandes übertragen.
(2) In den Vorschriften des § 8 Absatz 1, des § 17 Satz 1 sowie des § 20 Absatz 1 tritt in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebssatzung regelt, ob in den in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle des Mitglieds der Betriebsleitung tritt oder die Vorschrift des § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung findet.
(4) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und inwieweit
1. die für die Betriebsleitung geltenden Vorschriften des § 6 Absatz 3 und 4 auf die leitende Dienstkraft entsprechende Anwendung finden,
2. in § 7 Absatz 2 in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung tritt.