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§ 21 GemKHBVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung des Jahresabschlusses

Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Krankenhauses sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des § 30 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß.

Teil 3

Schlussvorschriften