(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Im Lagebericht ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und auf die Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung einzugehen. Dabei sind auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, die Gliederung des Krankenhauses, die Bettenkapazität sowie der Personalaufwand getrennt nach Personalgruppen einzubeziehen.
(3) Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß § 103 Absatz 3 Satz 2 GO NRW im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.